Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Mietvertragsverhältnis.
Bewerbung für eine Wohnung – welche Unterlagen sind erforderlich?
- Selbstauskunft
- eine aktuelle Schufa Auskunft
- die letzten drei Gehaltsnachweise
- Kopie des Personalausweises (Vor- und Rückseite)
Mietzahlung – wann ist sie fällig
Die Miete ist spätestens am dritten Werktag des laufenden Monats zu zahlen,
wenn nichts abweichendes vereinbart ist. Am bequemsten ist es für Sie, wenn Sie
unser Lastschrifteinzugsformular nutzen.
Einfach Formular ausfüllen → unterschreiben → an die Hausverwaltung bzw. den Vermieter
schicken und Sie brauchen sich um nichts weiter zu kümmern.
Kaution - wann und welche Summe ist zu leisten?
Wohnungsmieter zahlen 2 bis 3 Nettokaltmieten als Mietsicherheit.
Diese kann vorab in einer Summe oder in drei aufeinanderfolgenden Raten gezahlt werden. Die Kaution bzw. die erste Rate ist spätestens zum Mietvertragsbeginn zu leisten. Die Kaution ist getrennt vom Geschäftsvermögen bzw. Vermögen des Vermieters auf einem Mietkautionskonto anzulegen und banküblich (Sparkonto mit gesetzlicher Kündigungsfrist) verzinst. Alternative Möglichkeit: Bankbürgschaft.
Betriebskostenabrechnung (Vermieter/Mieterabrechnung) – wann wird sie erstellt
Die Abrechnungsperiode läuft vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres. Spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Periode müssen dem Mieter die Abrechnungen vorliegen.
Beispiel:
Abrechnungsperiode 01.01. bis 31.12.2015: Die Erstellung und Zusendung der Abrechnung erfolgt im Laufe des Jahres 2015.
Diese Regelung gilt auch, wenn Sie im Laufe einer Abrechnungsperiode kündigen.
Versicherungen für Wohngebäude und Mieter
Für das Wohngebäude sind nachfolgende Versicherungen in der Regel
- Pflicht und durch die Teilungserklärung vorgegeben
- Brandversicherung
- Grundbesitzerhaftplicht-Versicherung
- Wohngebäudeversicherung (Leitungswasser/Sturm/Hagel)
- Elementarversicherung wird empfohlen
Für den Mieter werden empfohlen
- Haftplichtversicherung
- Hausratversicherung
Wer darf Schlüssel für Wohnungen bestellen
Existiert für das Gebäude eine Schließanlage darf nur der jeweilige Wohnungseigentümer
den Schlüssel über die Hausverwaltung, gegen Kostentragung, bestellen.
Wer darf an Eigentümerversammlungen teilnehmen
An Versammlungen darf der jeweilige Eigentümer teilnehmen. Er kann sich durch schriftliche Vollmacht
vertreten lassen. Wer eine Vollmacht ausüben darf ist in der Regel in der Teilungserklärung geregelt.
Mieterwechsel / Eigentumswechsel was ist zu beachten
Der Wechsel von Mietern bzw. Eigentümern ist der Hausverwaltung zeitnah schriftlich mitzuteilen.
Bitte Formular (Download) verwenden.
- Ablesung von Wasserzählern und Heizungszählern im Meldebogen protokollieren.
- Um Fehler zu vermeiden wird eine Zwischenablesung durch die Heizkostenfirma empfohlen
- Ablesung Strom: Energieversorger schriftlich melden
- Mieter/Eigentümer bitte neuen Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt anzeigen
Wohnungsverkauf – darf der Kaufinteressent beim Verwalter Auskünfte einholen
Grundsätzlich ist der Verwalter der Vertragspartner des aktuellen Eigentümer und zur
Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Der Verwalter kann nur durch eine
schriftliche Vollmacht zur Auskunft ermächtigt werden
Wohngeldzahlung – wann ist sie fällig
Das Wohngeld ist spätestens am dritten Werktag des laufenden Monats zu zahlen,
wenn nichts abweichendes vereinbart ist. Ob ein Lastschriftverfahren obligatorisch ist,
wird in der Teilungserklärung bzw. dem Verwaltervertrag geregelt.
Am bequemsten ist es für Sie, wenn Sie unser Lastschrifteinzugsformular nutzen.
Einfach Formular ausfüllen → an die Hausverwaltung schicken und Sie brauchen sich um
nichts weiter zu kümmern.
Jahresabrechnung und neue Wohngeldzahlung (Eigentümer) – wann sind diese fällig
Die Jahresabrechnung ist fällig mit Beschlussfassung durch die Eigentümerversammlung
Guthaben und Nachzahlbeträge sind nach Beschlussfassung auszugleichen. Einer zusätzlichen
Rechnungsstellung bedarf es nicht.
Der Wirtschaftsplan mit den neuen Wohngeldzahlungen ist gültig ab Beschlussfassung durch
die Eigentümerversammlung. Einer zusätzlichen Rechnungsstellung bedarf es nicht.
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